Jurist:

Streichung von Paragraf 218 nicht verfassungskonform

Eine Streichung des Abtreibungsparagrafen 218 aus dem Strafgesetzbuch wäre nach Ansicht des Bonner Staatsrechtlers Christian Hillgruber nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Hillgruber wandte sich damit in der jüngsten Ausgabe des in Berlin erscheinenden Magazins "Cicero" gegen entsprechende Überlegungen der Regierungskoalition, die derzeit eine Expertenkommission auf ihre Umsetzbarkeit prüfen soll.

Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner zweiten Fristenlösungsentscheidung geurteilt, dass das Strafrecht zwar partiell zurückgenommen werden könne, aber die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben einen generellen Verzicht auf das Strafrecht nicht erlaube. "Die derzeit verpflichtende Beratung, die einen danach vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch straffrei ausgehen lässt, wird selbst mit dem Strafrecht abgesichert", erklärte Hillgruber. Wenn Beratungsorganisationen wie Pro Familia von einer Zwangsberatung sprächen, dann sei dies "der verfassungsrechtliche Preis, der für die Beratungslösung und die Straffreiheit gezahlt werden muss". Falle die Beratungspflicht weg, so gebe es gar keine Handhabe, die auch nur potenziell lebensschützend wirken könne.

Hillgruber mahnte, dass das Lebensrecht des Ungeborenen im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung wieder breit verankert werden müsse: "Die Einsicht, dass auch der ungeborene Mensch bereits Träger von Menschenwürde ist und ein abgeleitetes Lebensrecht auch gegenüber seiner Mutter hat, ist leider weitestgehend verloren gegangen." Erst vor diesem Hintergrund entstehe bei ungewollten Schwangerschaften ein Konflikt, der aber nicht einseitig durch ein postuliertes Recht auf Abtreibung aufgelöst werden könne.

KNA